Gemäß § 3 Abs. 2 HinSchG sind u.a. Hinweise zu folgenden Tatbeständen möglich:
- Verstöße, die eine Straftat darstellen
- Verstöße, die mit Bußgeld belegt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertragsorgane dient
- Sonstige Verstöße gegen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltendes EU-Recht
Beispielhaft sind folgende Tatbestände zu nennen:
zu 1.:
Beleidigung, sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Mobbing, Körperverletzung, Betrug, Korruptionsdelikte, Steuerhinterziehung
zu 2.:
Verstöße aus dem Bereich des Arbeits-, Gesundheits- oder Umweltschutzes
zu 3.:
Verstöße im Bereich IT-Sicherheit und Datenschutz, Vergaberecht sowie zur Verfassungstreue (Stichwort: Reichsbürgertum)
Die meldefähigen Verstöße müssen einen Bezug zum Beschäftigungsverhältnis bzw. zum beruflichen Umfeld haben.